Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Verwalter. Nach §20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.
Bitte bedenken Sie dabei, dass Leistungsfähigkeit, Umfang und Zuverlässigkeit insbesondere Kriterien sind, die uns bei der Verwaltung Ihres Vermögens äußerst wichtig sind. Zugleich bestimmen diese Komponenten den Preis und damit auch die Verwaltergebühr.
Einrichtung und Führen von Treuhandverwaltungskonten, welche mündelsicher und separat vom Firmenvermögen angelegt sind, auf dem alle Zahlungen der Mieter eingehen und von dem alle, das jeweilige Verwaltungsobjekt betreffenden Ausgaben nachweisbar sind.
Aufstellung und Vorlage eines Wirtschaftsplanes zur Beschlussfassung gemäß Teilungserklärung in Anlehnung an das Wohnungseigentümergesetz für das betreffende Wirtschaftsjahr.